Soweit besondere Regeln fehlen, hat das Bundesgericht in analoger Anwendung des Art. 662 ZGB die Möglichkeit, eine Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes zu verlangen, auf 30 Jahre befristet (BGE 107 Ia 121; vgl. auch PVG 1990 Nr. 16). Da das luzernische Recht keine entsprechenden Regeln kennt, ist demnach von einer 30jährigen Verwirkungsfrist auszugehen. Somit könnte die Beseitigung der vorliegenden Aufschüttung grundsätzlich nach wie vor verlangt werden. Eine Beseitigungsverfügung wäre aber nur dann rechtmässig, wenn sie das Verhältnismässigkeitsprinzip und den Grundsatz von Treu und Glauben beachten würde.