denn die Aufschüttung ist - wie noch zu zeigen sein wird - auch ohne Baubewilligung in ihrem Bestand zu schützen. 3. - Könnte die Baubewilligung nicht erteilt werden, so müsste die Anlage grundsätzlich weggeräumt werden, soweit sie öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt. Da seit der Vornahme der Aufschüttung im Jahre 1973 bereits über 18 Jahre vergangen sind, stellt sich jedoch die Frage, ob die Behörden die Beseitigung dieses baugesetzwidrigen Zustandes überhaupt noch verlangen dürfen. Soweit besondere Regeln fehlen, hat das Bundesgericht in analoger Anwendung des Art.