Weil dadurch aber weder die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird, noch ein Ausbau der als Stichstrasse ausgestalteten Strasse vorgesehen ist (vgl. Ziff. 1 des Augenscheinprotokolls vom 20. September 1991), dürfte der Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne von § 80 Abs. 4 StrG nichts im Wege stehen. Von der Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens kann jedoch abgesehen werden; denn die Aufschüttung ist - wie noch zu zeigen sein wird - auch ohne Baubewilligung in ihrem Bestand zu schützen.