Eine Überprüfung aufgrund der damaligen Rechtslage legt den Schluss nahe, dass eine nachträgliche Baubewilligung für die Aufschüttung erteilt werden könnte. So kann insbesondere davon ausgegangen werden, dass die begrünte Aufschüttung das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt, zumal sie relativ bescheiden ist und an einer wenig exponierten Stelle vorgenommen wurde (vgl. § 110 BauG). Zwar hält die Anlage den in § 80 Abs. 1 des Strassengesetzes (StrG) vorgeschriebenen Strassenabstand nicht ein. Weil dadurch aber weder die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird, noch ein Ausbau der als Stichstrasse ausgestalteten Strasse vorgesehen ist (vgl. Ziff.