Kreisschreiben Nr. 1 des Baudepartements des Kantons Luzern vom Januar 1987, S. 1). Aufgrund des Rückwirkungsverbots, wonach neues Recht nicht auf einen Sachverhalt angewendet werden darf, der sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechts verwirklicht hat, müsste dieser Entscheid anhand des 1973 geltenden Rechts erfolgen (vgl. zum Rückwirkungsverbot Häfelin/Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1990, RZ 266 ff.). Eine Überprüfung aufgrund der damaligen Rechtslage legt den Schluss nahe, dass eine nachträgliche Baubewilligung für die Aufschüttung erteilt werden könnte.