Da die vorgenommene Aufschüttung die Höhe von 1,50 m zweifellos übersteigt und nach wie vor nicht bewilligt ist, handelt es sich dabei um eine widerrechtliche Anlage. Der Gemeinderat wäre daher grundsätzlich zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes verplichtet (§ 209 Abs. 2 PBG). Dabei wäre zunächst abzuklären, ob für die nicht bewilligte Aufschüttung nachträglich eine Baubewilligung erteilt werden könnte (Beeler, Die widerrechtliche Baute, Zürich 1984, S. 62 ff.; Kreisschreiben Nr. 1 des Baudepartements des Kantons Luzern vom Januar 1987, S. 1).