Was die maximale Höhe dieser Terrainveränderung betrifft, so variieren die Angaben der Parteien zwischen 2,70 m und 4 m. Die Aufschüttung wurde unter der Herrschaft des Baugesetzes des Kantons Luzern vom 15. September 1970 (BauG) realisiert. Danach waren Aufschüttungen und Abgrabungen von mehr als 1,50 m Höhe bzw. Tiefe baubewilligungspflichtig (§ 121 Abs. 2 lit. d BauG). An dieser Rechtslage hat sich bis heute nichts geändert (vgl. § 184 Abs. 1 lit. h PBG). Da die vorgenommene Aufschüttung die Höhe von 1,50 m zweifellos übersteigt und nach wie vor nicht bewilligt ist, handelt es sich dabei um eine widerrechtliche Anlage.