Eine Beseitigungsverfügung wäre unverhältnismässig und verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Vorinstanz führt schliesslich aus, die Grundstücke der Beschwerdeführer seien vor 18 Jahren überbaut worden. Dabei sei die heutige Bauparzelle mit dem anfallenden Aushubmaterial aufgeschüttet worden. Auf Anfrage der Instruktionsinstanz bestätigte der Gemeinderat mit Schreiben vom 5. März 1992, für diese Aufschüttung keine Bewilligung erteilt zu haben. 2. - Auf dem Baugrundstück wurde 1973 unbestrittenermassen eine nicht bewilligte Aufschüttung vorgenommen. Was die maximale Höhe dieser Terrainveränderung betrifft, so variieren die Angaben der Parteien zwischen 2,70 m und 4 m.