Sie müsse daher beseitigt werden, zumal sie Art. 23 Abs. 6 des Bau- und Zonenreglementes der Gemeinde widerspreche. Nach dieser Bauvorschrift seien Terrainveränderungen, die den Charakter der Hanglage beeinträchtigten, verboten. Der Beschwerdegegner hält demgegenüber fest, die Beseitigung der Aufschüttung könne, selbst wenn diese nie bewilligt worden sei, nach über 17 Jahren nicht mehr verlangt werden. Dies um so weniger, als die Beschwerdeführer bis heute nicht dagegen opponiert hätten. Eine Beseitigungsverfügung wäre unverhältnismässig und verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.