Dies ist dann der Fall, wenn der baupolizeiwidrige Zustand während annähernd 20 Jahren von den Behörden und den Nachbarn hingenommen wurde und die Verletzung öffentlicher Interessen nicht schwerwiegt. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 1. - Die Beschwerdeführer machen geltend, auf dem Baugrundstück sei im Jahre 1973 eine Aufschüttung von zirka 4 m vorgenommen worden, wobei aus der ehemaligen Hanglage ein ebener Platz gebildet worden sei. Diese Aufschüttung sei anscheinend nie bewilligt worden. Sie müsse daher beseitigt werden, zumal sie Art. 23 Abs. 6 des Bau- und Zonenreglementes der Gemeinde widerspreche.