| Instanz: | Regierungsrat | |---|---| | Abteilung: | - | | Rechtsgebiet: | Planungs- und Baurecht | | Entscheiddatum: | 02.06.1992 | | Fallnummer: | RRE Nr. 1530 | | LGVE: | 1992 III Nr. 15 | | Leitsatz: | Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes; Treu und Glauben. § 209 Abs. 1 PBG; Art. 4 BV. Die Duldung eines rechtswidrigen Zustandes schafft in Ausnahmefällen eine Vertrauensgrundlage, die der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes ganz oder teilweise entgegensteht. Dies ist dann der Fall, wenn der baupolizeiwidrige Zustand während annähernd 20 Jahren von den Behörden und den Nachbarn hingenommen wurde und die Verletzung öffentlicher Interessen nicht schwerwiegt.