{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1992-06-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1530_1992-06-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2091", "Checksum": "6bc7bec7534d1cc574b51cdf5f310acb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1530", "1992 III Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 02.06.1992 RRE Nr. 1530 (1992 III Nr. 15)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 02.06.1992 RRE Nr. 1530 (1992 III Nr. 15)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 02.06.1992 RRE Nr. 1530 (1992 III Nr. 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes; Treu und Glauben. § 209 Abs. 1 PBG; Art. 4 BV. Die Duldung eines rechtswidrigen Zustandes schafft in Ausnahmefällen eine Vertrauensgrundlage, die der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes ganz oder teilweise entgegensteht. Dies ist dann der Fall, wenn der baupolizeiwidrige Zustand während annähernd 20 Jahren von den Behörden und den Nachbarn hingenommen wurde und die Verletzung öffentlicher Interessen nicht schwerwiegt. | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:34", "Checksum": "24999509a3914896ed7d42f1fe634a8c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 02.06.1992 RRE Nr. 1530 (1992 III Nr. 15)\nRegeste:\nWiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes; Treu und Glauben. § 209 Abs. 1 PBG; Art. 4 BV. Die Duldung eines rechtswidrigen Zustandes schafft in Ausnahmefällen eine Vertrauensgrundlage, die der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes ganz oder teilweise entgegensteht. Dies ist dann der Fall, wenn der baupolizeiwidrige Zustand während annähernd 20 Jahren von den Behörden und den Nachbarn hingenommen wurde und die Verletzung öffentlicher Interessen nicht schwerwiegt. | Planungs- und Baurecht\n\n Verletzung öffentlicher Interessen nicht schwer wiegt (Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtssprechung, Nr. 76 B Ia mit Hinweisen). Die fraglichen Terrainveränderungen wurden im Jahre 1973 und somit vor annäherend 20 Jahren vorgenommen. Es ist davon auszugehen, dass die Aufschüttungsarbeiten - zumindest während und unmittelbar nach ihrer Realisierung - für Passanten ohne weiteres erkennbar waren und deshalb auch der Vorinstanz nicht verborgen geblieben sind. Dennoch hat sie bis zum heutigen Tag nichts gegen den baurechtswidrigen Zustand unternommen. Auch von den Nachbarn wurde die Aufschüttung oppositionslos hingenommen. Wie bereits dargelegt wurde, kann davon ausgegangen werden, dass die Aufschüttung im Zeitpunkt ihrer Realisierung hätte bewilligt werden können. Materiell hat sich bis heute an dieser Rechtslage nichts Wesentliches geändert. Eine massgebliche Änderung brachte einzig das Bau und Zonenreglement der Gemeinde vom 20. Dezember 1976 (BZR). Danach würde die Aufschüttung rechtswidrig, wenn sie den Charakter der Hanglage beeinträchtigen würde (Art. 23 Abs. 6 BZR). Eine solche Beeinträchtigung ist im vorliegenden Fall jedoch eher zu verneinen, wurde doch die Aufschüttung - wie bereits erwähnt - an einer wenig exponierten Stelle des Hanges vorgenommen. Aufgrund der relativ dicht überbauten Umgebung tritt denn auch der Hangcharakter im Bereich des Baugrundstücks nur mässig in Erscheinung (vgl. Situationsplan 1:500, Nr. 234/90/1). Somit könnte die Terrainveränderung wohl auch nach heutigem Recht bewilligt werden. Die Frage, ob die Aufschüttung den Charakter der Hanglage beeinträchtigt, kann indes offengelassen werden. Denn selbst wenn eine gewisse Beeinträchtigung zu bejahen wäre, könnte darin im Lichte der vorstehenden Erwägung keine schwerwiegende Verletzung öffentlicher Interessen erblickt werden. Die jahrelange Untätigkeit der Baubewilligungsbehörden vermochte deshalb im vorliegenden Fall einen Vertrauenstatbestand zu begründen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beseitigung der Aufschüttung auf dem Baugrundstück im heutigen Zeitpunkt nicht mehr verfügt werden kann, da eine solche Beseitigungsverfügung dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen würde. Die Aufschüttung ist vielmehr in ihrem Bestand zu schützen (vgl. Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 74 B XIV a; Häfelin/Müller, a.a.O., RZ 579 ff.). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. |"}