Indem die Vorinstanz den Antrag direkt als unzulässig beziehungsweise als Rückweisungsantrag qualifiziert hat, hat sie diesen nicht ordnungsgemäss behandelt. Über den Antrag der Beschwerdeführerin A hätte daher, nach entsprechenden Erläuterungen durch die Vorinstanz (vgl. Erw. 5.4), abgestimmt werden müssen. |