Der Gemeinderat hätte darüber informieren müssen, dass für die Umsetzung des Antrags durch die Stimmberechtigten Budgetkürzungen in den einzelnen Aufgabenbereichen zu beschliessen sind. Erst wenn an der Gemeindeversammlung nicht darüber hätte beschlossen werden können, wie die beantragte Kürzung auf die Globalbudgets der einzelnen Aufgabenbereiche umgesetzt werden soll, hätte dies nach Annahme des Antrags eine Rückweisung des Budgets zur Folge gehabt. Indem die Vorinstanz den Antrag direkt als unzulässig beziehungsweise als Rückweisungsantrag qualifiziert hat, hat sie diesen nicht ordnungsgemäss behandelt.