Im Zusammenhang mit der Beratung und Diskussion eines solchen Antrages ist es für die Entscheidfindung der Stimmberechtigten hilfreich, wenn der Gemeinderat über die Auswirkungen einer derartigen Kürzung in den einzelnen Aufgabenbereichen informiert. So sind viele Ausgaben budgetmässig gebunden und müssen – zum Beispiel bei verbindlicher gesetzlicher Regelung oder unwiderruflicher Verpflichtung gegenüber Dritten – zwingend beschlossen werden (vgl. Handbuch FHGG, Kap. 2.3.2.5 Kürzungsmöglichkeit durch die Legislative). (…) Ob eine lineare Kürzung sämtlicher Aufgabenbereiche aufgrund der Gebundenheit vieler Ausgaben sachgerecht und überhaupt möglich wäre, erscheint fraglich.