Eine Delegation dieser Umsetzung an den Gemeinderat und die Verwaltung, wie dies die Beschwerdeführerinnen in der Beschwerde vorsehen, ist nicht zulässig. Ist eine solche Umsetzung direkt an der Gemeindeversammlung nicht möglich – was in der Regel insbesondere bei unangekündigten pauschalen Kürzungsanträgen der Fall sein dürfte –, hat dies zur Folge, dass der Gemeinderat bei Annahme eines solchen Antrags den Budgetentwurf – wie bei einem Rückweisungsantrag – im Sinn der beantragten Kürzung zu überarbeiten hat. Die Stimmberechtigten haben dann an einer späteren Gemeindeversammlung über den angepassten Budgetentwurf zu beschliessen.