Die Auswirkungen der angenommenen Anträge (also allenfalls Anpassungen bei den politischen Leistungsaufträgen, bei der Festsetzung eines Globalbudgets in der Erfolgsrechnung oder bei den Bruttoausgaben der Investitionsrechnung eines Aufgabenbereichs oder beim Steuerfuss) sind in den Antrag für die Schlussabstimmung zu übernehmen. Mit der Schlussabstimmung beschliessen die Stimmberechtigten in der Folge das Budget und legen damit gesamthaft jeweils die politischen Leistungsaufträge und die entsprechenden Budgetkredite in der Erfolgs- und in der Investitionsrechnung pro Aufgabenbereich verbindlich fest (vgl. §§ 106 und 118 Stimmrechtsgesetz [StRG] vom 25.10.1988, SRL Nr. 10;