{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-02-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--152_2019-02-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10744", "Checksum": "f958c4fdb630c1df60a5ac42fc16e399"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 152", "2019 VI Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 19.02.2019 RRE Nr. 152 (2019 VI Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 19.02.2019 RRE Nr. 152 (2019 VI Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 19.02.2019 RRE Nr. 152 (2019 VI Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mit dem Beschluss über das Budget haben die Stimmberechtigten zwingend für jeden Aufgabenbereich einen Leistungsauftrag und ein entsprechendes Globalbudget in der Erfolgsrechnung beziehungsweise die entsprechenden Investitionsausgaben in der Investitionsrechnung festzusetzen. Anträge auf Budgetkürzungen sind von der Versammlungsleitung aufzunehmen. Es ist von ihr darzulegen, ob und wie diese umgesetzt werden können. Anträge auf eine pauschale Budgetkürzung sind nur insofern umsetzbar, als von den Stimmberechtigten konkrete Kürzungen in den Aufgabenbereichen beschlossen werden. Eine Delegation dieser Befugnis an die Exekutive ist nicht zulässig. | Art. 34 Abs. 2 BV; § 106 Abs. 1 StRG, § 10 Absatz 1 lit. c Ziff. 1 GG,  § 11 FHGG | Volksrechte"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:56", "Checksum": "00a3da8ed5ed3914ae1b25daac612622", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 19.02.2019 RRE Nr. 152 (2019 VI Nr. 1)\nRegeste:\nMit dem Beschluss über das Budget haben die Stimmberechtigten zwingend für jeden Aufgabenbereich einen Leistungsauftrag und ein entsprechendes Globalbudget in der Erfolgsrechnung beziehungsweise die entsprechenden Investitionsausgaben in der Investitionsrechnung festzusetzen. Anträge auf Budgetkürzungen sind von der Versammlungsleitung aufzunehmen. Es ist von ihr darzulegen, ob und wie diese umgesetzt werden können. Anträge auf eine pauschale Budgetkürzung sind nur insofern umsetzbar, als von den Stimmberechtigten konkrete Kürzungen in den Aufgabenbereichen beschlossen werden. Eine Delegation dieser Befugnis an die Exekutive ist nicht zulässig. | Art. 34 Abs. 2 BV; § 106 Abs. 1 StRG, § 10 Absatz 1 lit. c Ziff. 1 GG,  § 11 FHGG | Volksrechte\n\n Gemeinderat bei Annahme eines solchen Antrags den Budgetentwurf – wie bei einem Rückweisungsantrag – im Sinn der beantragten Kürzung zu überarbeiten hat. Die Stimmberechtigten haben dann an einer späteren Gemeindeversammlung über den angepassten Budgetentwurf zu beschliessen. 5.4. Zur Umsetzung der Leitideen des neuen Finanzhaushaltsrechts sollte der Gemeinderat im Rahmen seiner Versammlungsleitung darauf hinwirken, dass an der Gemeindeversammlung in erster Linie über die Leistungen und deren Kosten und nicht über pauschale Budgetveränderungen diskutiert wird. Nur so kann er erfahren, welche Leistungen von einer Mehrheit der Stimmberechtigten gewünscht und welche nicht mehr oder in geringerem Masse gewünscht werden. Er hat jedoch gestellte Anträge aufzunehmen und darzulegen, ob und wie sie umgesetzt werden können. (…) Beim Antrag auf die pauschale Budgetkürzung wäre es Aufgabe der Versammlungsleitung gewesen, darauf hinzuweisen, dass es nicht möglich ist, nur das Gesamtbudget zu kürzen, sondern dass die Kürzung in Bezug auf die einzelnen Globalbudgets in den Aufgabenbereichen zu beschliessen ist. Um die Kürzung – wie von der Beschwerdeführerin A in der Gemeindeversammlung beantragt – in der gesamten Verwaltung umzusetzen, hätten die Stimmberechtigten somit beschliessen können, jedes Globalbudget um 2 Prozent zu kürzen oder die Einsparung der 2 Prozent in einer anderen Weise auf die verschiedenen Aufgabenbereiche zu verteilen. Erst wenn es an der Gemeindeversammlung nicht gelungen wäre, den Antrag auf pauschale Budgetkürzung dahingehend umzusetzen, dass die Globalbudgets in den verschiedenen Aufgabenbereichen ziffernmässig gekürzt und dergestalt beschlossen worden wären, hätte der Antrag der Beschwerdeführerin A bei Annahme eine Rückweisung des Budgets zur Folge gehabt. Im Zusammenhang mit der Beratung und Diskussion eines solchen Antrages ist es für die Entscheidfindung der Stimmberechtigten hilfreich, wenn der Gemeinderat über die Auswirkungen einer derartigen Kürzung in den einzelnen Aufgabenbereichen informiert. So sind viele Ausgaben budgetmässig gebunden und müssen – zum Beispiel bei verbindlicher gesetzlicher Regelung oder unwiderruflicher Verpflichtung gegenüber Dritten – zwingend beschlossen werden (vgl. Handbuch FHGG, Kap. 2.3.2.5 Kürzungsmöglichkeit durch die Legislative). (…) Ob eine lineare Kürzung sämtlicher Aufgabenbereiche aufgrund der Gebundenheit vieler Ausgaben sachgerecht und überhaupt möglich wäre, erscheint fraglich. Wie ausgeführt wäre der Gemeinderat aber trotzdem gehalten gewesen, über die Umsetzungsmöglichkeiten des Antrags zu informieren und – soweit die Antragstellerin in Kenntnis der Auswirkungen den Antrag nicht zurückgezogen hätte – auch darüber abstimmen zu lassen. Aufgrund der Äusserung des Gemeinderates drehte sich die Diskussion in der Gemeindeversammlung indessen um die Rückweisung und deren Folgen, nämlich den budgetlosen Zustand. Daher ist es auch zu keiner Abstimmung über diesen Antrag gekommen. Indem der Gemeinderat den Antrag direkt als unzulässig beziehungsweise als Rückweisungsantrag qualifiziert hat, hat sie diesen nicht ordnungsgemäss behandelt. (…) 5.5. Zusammenfassend ist gemäss den obigen Ausführungen somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin A berechtigt war, an der Gemeindeversammlung (…) einen Antrag auf Kürzung des Budgets zu stellen. Der Gemeinderat hätte darüber informieren müssen, dass für die Umsetzung des Antrags durch die Stimmberechtigten Budgetkürzungen in den einzelnen Aufgabenbereichen zu beschliessen sind. Erst wenn an der Gemeindeversammlung nicht darüber hätte beschlossen werden können, wie die beantragte Kürzung auf die Globalbudgets der einzelnen Aufgabenbereiche umgesetzt werden soll, hätte dies nach Annahme des Antrags eine Rückweisung des Budgets zur Folge gehabt. Indem die Vorinstanz den Antrag direkt als unzulässig beziehungsweise als Rückweisungsantrag qualifiziert hat, hat sie diesen nicht ordnungsgemäss behandelt. Über den Antrag der Beschwerdeführerin A hätte daher, nach entsprechenden Erläuterungen durch die Vorinstanz (vgl. Erw. 5.4), abgestimmt werden müssen. |"}