{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-02-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--152_2019-02-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10744", "Checksum": "f958c4fdb630c1df60a5ac42fc16e399"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 152", "2019 VI Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 19.02.2019 RRE Nr. 152 (2019 VI Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 19.02.2019 RRE Nr. 152 (2019 VI Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 19.02.2019 RRE Nr. 152 (2019 VI Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mit dem Beschluss über das Budget haben die Stimmberechtigten zwingend für jeden Aufgabenbereich einen Leistungsauftrag und ein entsprechendes Globalbudget in der Erfolgsrechnung beziehungsweise die entsprechenden Investitionsausgaben in der Investitionsrechnung festzusetzen. Anträge auf Budgetkürzungen sind von der Versammlungsleitung aufzunehmen. Es ist von ihr darzulegen, ob und wie diese umgesetzt werden können. Anträge auf eine pauschale Budgetkürzung sind nur insofern umsetzbar, als von den Stimmberechtigten konkrete Kürzungen in den Aufgabenbereichen beschlossen werden. Eine Delegation dieser Befugnis an die Exekutive ist nicht zulässig. | Art. 34 Abs. 2 BV; § 106 Abs. 1 StRG, § 10 Absatz 1 lit. c Ziff. 1 GG,  § 11 FHGG | Volksrechte"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:56", "Checksum": "00a3da8ed5ed3914ae1b25daac612622", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 19.02.2019 RRE Nr. 152 (2019 VI Nr. 1)\nRegeste:\nMit dem Beschluss über das Budget haben die Stimmberechtigten zwingend für jeden Aufgabenbereich einen Leistungsauftrag und ein entsprechendes Globalbudget in der Erfolgsrechnung beziehungsweise die entsprechenden Investitionsausgaben in der Investitionsrechnung festzusetzen. Anträge auf Budgetkürzungen sind von der Versammlungsleitung aufzunehmen. Es ist von ihr darzulegen, ob und wie diese umgesetzt werden können. Anträge auf eine pauschale Budgetkürzung sind nur insofern umsetzbar, als von den Stimmberechtigten konkrete Kürzungen in den Aufgabenbereichen beschlossen werden. Eine Delegation dieser Befugnis an die Exekutive ist nicht zulässig. | Art. 34 Abs. 2 BV; § 106 Abs. 1 StRG, § 10 Absatz 1 lit. c Ziff. 1 GG,  § 11 FHGG | Volksrechte\n\n\n| Entscheid: | Im Dezember 2018 fand in der Gemeinde Z eine Gemeindeversammlung statt, an der über das Budget der Gemeinde für das Jahr 2019 zu beschliessen war. Im Rahmen der Diskussion zu diesem Traktandum stellte die Stimmberechtigte A den Antrag, dass das Globalbudget um 2 Prozent zu kürzen sei. Da der Gemeinderat die Ausgaben für die einzelnen Leistungen kenne, solle er entscheiden, wo diese Kürzungen am sinnvollsten umzusetzen seien. Vom Gemeindepräsidenten und der Gemeindeschreiberin wurde daraufhin erläutert, dass ein Antrag über eine generelle Ausgabenkürzung nicht entgegengenommen werden könne und ein solcher einer Budgetrückweisung entspreche. Der Antrag wurde nicht zur Abstimmung gebracht. In der Folge beschlossen die Stimmberechtigten das Budget mit dem Steuerfuss für das Jahr 2019. Gegen diesen Beschluss erhoben die Stimmberechtigten A und B Stimmrechtsbeschwerde. Aus den Erwägungen: 5.1. Am 1. Januar 2018 ist das neue Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden vom 20. Juni 2016 (FHGG; SRL Nr. 160) in Kraft getreten. (…) Es sieht vor, dass alle kommunalen Aufgaben neu mittels politischer Leistungsaufträge mit Globalbudgets erfüllt werden. Damit lassen sich Aufgaben und Finanzen sinnvoll verknüpfen (vgl. Botschaft B 14 des Regierungsrates an den Kantonsrat vom 22. September 2015 betreffend das Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden, S. 2). Das Budget muss pro Aufgabenbereich einen politischen Leistungsauftrag sowie je einen Budgetkredit in der Erfolgsrechnung und in der Investitionsrechnung enthalten. Die Budgetkredite der Erfolgsrechnung werden als Saldo des Aufwandes und des Ertrags festgesetzt (Globalbudget). Aufwand und Ertrag werden separat ausgewiesen. Die Budgetkredite der Investitionsrechnung umfassen die Investitionsausgaben. Die Investitionseinnahmen werden separat ausgewiesen (§ 11 FHGG, vgl. Erläuterungen zu § 11 FHGG in der Botschaft B 14, S. 39; Handbuch zum FHGG, Kap. 2.3.1.1.3 Beschlussgegenstände). Globalbudgetierung bedeutet somit, dass für jeden Aufgabenbereich Aufwand und Ertrag nicht mehr kontenweise, sondern global als Saldo von den Stimmberechtigten beschlossen werden. Mit dem Budget beschliessen die Stimmberechtigten die Leistungen der Gemeinde und deren Finanzierung für ein Kalenderjahr (§ 10 Abs. 1 FHGG). Entsprechend bestimmt auch § 10 Absatz 1c Ziffer 1 des Gemeindegesetzes vom 4. Mai 2004 (GG; SRL Nr. 150), dass die Stimmberechtigten bei Finanzgeschäften mindestens über das Budget mit dem Steuerfuss zu beschliessen haben. Dies ist Ausfluss der Gewaltentrennung, wonach die Budgetkompetenz bei der Legislative liegt. Die Stimmberechtigten haben mit dem Beschluss über das Budget somit zwingend für jeden Aufgabenbereich einen Leistungsauftrag und ein entsprechendes Globalbudget in der Erfolgsrechnung beziehungsweise die entsprechenden Investitionsausgaben in der Investitionsrechnung festzusetzen. Eine Delegation dieser Befugnis an die Exekutive ist nicht zulässig. (…) 5.3. Die Stimmberechtigten können an der Gemeindeversammlung Anträge in Bezug auf das Budget stellen. (….) Im Rahmen der Budgetdebatte ist nach erfolgter Diskussion über alle Anträge von Stimmberechtigten einzeln abzustimmen. Die Auswirkungen der angenommenen Anträge (also allenfalls Anpassungen bei den politischen Leistungsaufträgen, bei der Festsetzung eines Globalbudgets in der Erfolgsrechnung oder bei den Bruttoausgaben der Investitionsrechnung eines Aufgabenbereichs oder beim Steuerfuss) sind in den Antrag für die Schlussabstimmung zu übernehmen. Mit der Schlussabstimmung beschliessen die Stimmberechtigten in der Folge das Budget und legen damit gesamthaft jeweils die politischen Leistungsaufträge und die entsprechenden Budgetkredite in der Erfolgs- und in der Investitionsrechnung pro Aufgabenbereich verbindlich fest (vgl. §§ 106 und 118 Stimmrechtsgesetz [StRG] vom 25.10.1988, SRL Nr. 10; Handbuch FHGG, Kap. 2.3.1.1.3 Beschlussgegenstände Budget). Durch die Einführung von Globalbudgets verbunden mit Leistungsaufträgen für einen Aufgabenbereich werden die Aufgaben und die dazugehörigen Finanzen miteinander verknüpft (vgl. Botschaft B 14, S. 11), wobei es eben gerade in der Zuständigkeit der Legislative liegt, sowohl die Leistungen wie auch deren Finanzierung zu beschliessen (vgl. § 10 Abs. 1 FHGG). Anträge, welche eine pauschale Budgetveränderung verlangen, ohne dass zumindest dargelegt wird, bei welchen Leistungen beziehungsweise in welchen Aufgabenbereichen die Veränderungen vorgenommen werden sollen, widersprechen daher grundsätzlich dem System des neuen Finanzhaushaltsrechts der Gemeinden. (….) Anträge auf eine pauschale Budgetkürzung sind nur so weit möglich, als diese konkret mit Kürzungen in Aufgabenbereichen umgesetzt und entsprechend von den Stimmberechtigten beschlossen werden. Eine Delegation dieser Umsetzung an den Gemeinderat und die Verwaltung, wie dies die Beschwerdeführerinnen in der Beschwerde vorsehen, ist nicht zulässig. Ist eine solche Umsetzung direkt an der Gemeindeversammlung nicht möglich – was in der Regel insbesondere bei unangekündigten pauschalen Kürzungsanträgen der Fall sein dürfte –, hat dies zur Folge, dass der"}