Auch seine heutige Lebenssituation ändert nichts an dieser klaren Ausgangslage. Nach der herrschenden Praxis kann daher auf die Anordnung eines aktuellen Gutachtens verzichtet werden. Ganz abgesehen davon ging der Amtsarzt in seinem Gutachten nur auf den Alkoholkonsum ein, somit nur auf einen der beiden Gründe, die für die Anordnung der Beiratschaft massgebend waren. Selbst wenn daher aus dem Gutachten hervorginge, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit fähig ist, mit dem Alkohol verantwortungsbewusst umzugehen, bestehen aufgrund der geschilderten Ausgangslage nach wie vor genügend Anhaltspunkte für die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers. |