Im Rahmen der Abklärung, ob eine Beiratschaft aufzuheben ist, ist kein erneutes Gutachten mehr einzuholen, wenn sich die Verhältnisse seit der Anordnung der Beiratschaft nicht wesentlich geändert haben (vgl. LGVE 1986 III Nr. 19). Im vorliegenden Fall liegen gemäss Erwägung 3 übereinstimmende Aussagen von Personen vor, die einen besonders intensiven und langdauernden Kontakt mit dem Beschwerdeführer gehabt haben. Aufgrund dieser Aussagen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor schutzbedürftig ist. Auch seine heutige Lebenssituation ändert nichts an dieser klaren Ausgangslage.