Die Einholung eines Gutachtens drängt sich aber auf jeden Fall auf, wenn kein zweifelsfreier Schluss hinsichtlich Schutzbedürftigkeit der verbeirateten Person möglich ist (Thomas Geiser, Basler Kommentar, Basel 1999, N 1 und 7 zu Art. 436 ZGB und N 14 zu Art. 439 ZGB; BGE 113 II 231f.). Im Rahmen der Abklärung, ob eine Beiratschaft aufzuheben ist, ist kein erneutes Gutachten mehr einzuholen, wenn sich die Verhältnisse seit der Anordnung der Beiratschaft nicht wesentlich geändert haben (vgl. LGVE 1986 III Nr. 19).