Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Eingabe vom 8. Oktober 2001 ein neues Gutachten, sofern am Gutachten des Amtsarztes vom 3. Dezember 1997 festgehalten werde. Gemäss Bundesgericht wird eine Begutachtung bei der Anordnung wie auch bei der Aufhebung einer Beirat- oder Beistandschaft nicht formell vorausgesetzt. Es ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob eine Begutachtung notwendig ist. Die Einholung eines Gutachtens drängt sich aber auf jeden Fall auf, wenn kein zweifelsfreier Schluss hinsichtlich Schutzbedürftigkeit der verbeirateten Person möglich ist (Thomas Geiser, Basler Kommentar, Basel 1999, N 1 und 7 zu Art. 436 ZGB und N 14 zu Art.