Die Dispositionen im Zusammenhang mit den Grundstücken sind für den Beschwerdeführer und seine Familie aufgrund seiner finanziellen Situation - wie dargelegt - von existientieller Bedeutung. Bei dieser Ausgangslage ist die Aufrechterhaltung der angeordneten Beiratschaft - auch bei einer persönlichen Unterstützung durch seine Freundin und einer fachlichen Beratung durch die von ihm erwähnte Treuhandgesellschaft - nach wie vor angezeigt. 5. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Eingabe vom 8. Oktober 2001 ein neues Gutachten, sofern am Gutachten des Amtsarztes vom 3. Dezember 1997 festgehalten werde.