Zusammenfassend besteht im vorliegenden Fall ohne Beiratschaft und ohne entsprechende Beschränkung der Handlungsfähigkeit die Gefahr, dass der Beschwerdeführer sich oder seine Familienangehörigen durch Vermögensdispositionen im Zusammenhang mit seinen Grundstücken oder anderen Rechtsgeschäften schädigt. Die Dispositionen im Zusammenhang mit den Grundstücken sind für den Beschwerdeführer und seine Familie aufgrund seiner finanziellen Situation - wie dargelegt - von existientieller Bedeutung.