O., N 6 zu Art. 395 ZGB). Andererseits ist bei einer privaten Vertretung des Beschwerdeführers aufgrund von früheren Vorkommnissen nicht ausgeschlossen, dass er sich durch private Dritte massgeblich beeinflussen lässt und dadurch finanzielle Einbussen erleidet. Zusammenfassend besteht im vorliegenden Fall ohne Beiratschaft und ohne entsprechende Beschränkung der Handlungsfähigkeit die Gefahr, dass der Beschwerdeführer sich oder seine Familienangehörigen durch Vermögensdispositionen im Zusammenhang mit seinen Grundstücken oder anderen Rechtsgeschäften schädigt.