Eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit erscheint aber gerade bei Personen wie beim Beschwerdeführer als angezeigt, wenn es notwendig ist, sie davor zu schützen, sich durch rechtsgeschäftliche Dispositionen selber zu schaden. Dabei reicht für die Anordnung einer Beiratschaft bereits das Vorhandensein einer Gefahr, dass sich die betroffene Person selber schadet, indem sie unvorteilhafte rechtsgeschäftliche Dispositionen auf dem Gebiet der Vermögensverwaltung bzw. durch einzelne Rechtsgeschäfte gemäss Artikel 395 Absatz 1 ZGB treffen würde (Langenegger, a.a.O., N 6 zu Art.