Die Unterstützung durch private Stellvertreter, beispielsweise durch Familienangehörige oder durch Freunde, macht dabei eine Beiratschaft nicht von vornherein unnötig. Einerseits wird bei einer solchen persönlichen Betreuung bzw. einer privaten fachlichen Beratung durch ein Treuhandbüro die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht eingeschränkt. Eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit erscheint aber gerade bei Personen wie beim Beschwerdeführer als angezeigt, wenn es notwendig ist, sie davor zu schützen, sich durch rechtsgeschäftliche Dispositionen selber zu schaden.