Auch die Treuhandgesellschaft empfiehlt mit Schreiben vom 10. April 2001 die Aufhebung der Beiratschaft. Vormundschaftliche Massnahmen sollen nur getroffen werden, soweit die Umgebung des Schützlings den nötigen Schutz nicht zu bieten vermag, und sie sollen die Freiheit nicht mehr, aber auch nicht weniger beschränken als nötig (Ernst Langenegger, Basler Kommentar, Basel 1999, N 34 zu Art. 369 ZGB). Die Unterstützung durch private Stellvertreter, beispielsweise durch Familienangehörige oder durch Freunde, macht dabei eine Beiratschaft nicht von vornherein unnötig.