| | Entscheid: | 4.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er brauche keine Beiratschaft, weil er von seiner Freundin persönlich und von einer Treuhandgesellschaft fachlich beraten werde. Seine Freundin führt in ihrem Schreiben vom 11. April 2001 an den Regierungsrat in diesem Zusammenhang aus, dass der Beschwerdeführer während des Zusammenlebens mit ihr keine Beiratschaft benötige. Auch die Treuhandgesellschaft empfiehlt mit Schreiben vom 10. April 2001 die Aufhebung der Beiratschaft.