Im vorliegenden Fall, wo die gesetzlich zulässige Ausnützung unbestrittenermassen bereits durch die bestehende Baute massiv überschritten ist, bedeutet dies, dass der Dachaufbau nicht mit einer weiteren Erhöhung der Ausnützung verbunden sein darf. Im folgenden ist daher zu prüfen, ob bei der Verwirklichung des umstrittenen Bauvorhabens die anrechenbaren Geschossflächen vergrössert würden, was eine Erhöhung der Ausnützung zur Folge hätte (vgl. § 8 Planungs- und Bauverordnung, PBG). |