Daraus folgt insbesondere, dass die Realisierung des umstrittenen Bauprojekts grundsätzlich nicht zu einer weiteren Verschärfung der bereits bestehenden Baupolizeiwidrigkeit führen darf. Ausnahmsweise könnte nach § 179 PBG zwar selbst dies zugelassen werden; allerdings dürfte daraus keine wesentliche Abweichung vom geltenden Recht resultieren, denn einer solchen stünde das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des geltenden Rechts entgegen. Im vorliegenden Fall, wo die gesetzlich zulässige Ausnützung unbestrittenermassen bereits durch die bestehende Baute massiv überschritten ist, bedeutet dies, dass der Dachaufbau nicht mit einer weiteren Erhöhung der Ausnützung verbunden sein darf.