Die Öffentlichkeit hat ohne Zweifel ein wesentliches Interesse an der Verwirklichung des geltenden Rechts. Eine bestehende Baute, die im Zeitpunkt ihrer Errichtung rechtmässig war und erst im Zuge einer Rechtsänderung baupolizeiwidrig wurde, steht zwar unter dem Schutz der Besitzstandesgarantie. Neubauten, worunter auch der vorliegend geplante Erweiterungsbau zählt, können jedoch grundsätzlich nur dann bewilligt werden, wenn sie den geltenden Vorschriften entsprechen (vgl. § 195 PBG). Daraus folgt insbesondere, dass die Realisierung des umstrittenen Bauprojekts grundsätzlich nicht zu einer weiteren Verschärfung der bereits bestehenden Baupolizeiwidrigkeit führen darf.