Zudem würde der geplante Walmdachaufbau die Grundstruktur der bestehenden Flachdachbaute zweifellos verändern. Schliesslich würde die bestehende Gebäudehöhe von 5,48 m im Firstbereich des geplanten Daches um 3 m auf 8,48 m erhöht. Bei dieser Sachlage ist das vorliegende Bauprojekt nicht als Unterhalt oder zeitgemässe Erneuerung der bestehenden Baute, sondern als Erweiterungsbau zu qualifizieren. Eine Baubewilligung könnte deshalb nur dann erteilt werden, wenn dem Projekt keine wesentlichen öffentlichen und privaten Interessen entgegenstünden (§ 179 PBG). Die Öffentlichkeit hat ohne Zweifel ein wesentliches Interesse an der Verwirklichung des geltenden Rechts.