LGVE 1988 III Nr. 17). 3. - Im vorliegenden Fall soll auf das gemeinsame Flachdach der beiden zusammengebauten Gebäude der Beschwerdegegner ein Walmdach gebaut werden. Auf dem Gebäudeteil des Beschwerdegegners Ziff. 2 ist zudem die Erstellung eines Bastelraumes vorgesehen, der nach aussen in Form einer Gaube in Erscheinung treten würde. Das bestehende Volumen der Bauten, welches den heute geltenden gesetzlichen Rahmen bereits sprengt, würde dadurch nochmals bedeutend vergrössert. Zudem würde der geplante Walmdachaufbau die Grundstruktur der bestehenden Flachdachbaute zweifellos verändern.