Dabei ist es nicht ausgeschlossen, in unbedeutender Weise das Volumen zu vergrössern, etwa um eine moderne Toilette einzurichten. Entscheidend ist aber, dass es immer um Massnahmen geht, die das Gebäude vor dem vorzeitigen Verfall oder - gemessen am heutigem Wohnstandard - dem Eintritt der Unbenutzbarkeit vor Ablauf der Lebensdauer der Substanz schützen; es kann sich dagegen nicht darum handeln, praktisch einen Neubau anstelle der infolge ihres Alters verfallenen bestehenden Baute zu setzen (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. Mai 1982, publiziert in Zbl 83, S. 452; LGVE 1988 III Nr. 17).