Es fallen darunter nicht bloss Vorkehrungen zur Erhaltung, sondern auch solche zur Modernisierung der Baute. Der Eigentümer darf nicht nur kleinere Schäden an Innen- und Aussenwänden, Fenstern, Türen und Böden beheben, sondern er kann bestehende unbefriedigende technische Einrichtungen erneuern, die sanitären Einrichtungen verbessern und die Baute dem modernen Wohnstandard anpassen. Dabei ist es nicht ausgeschlossen, in unbedeutender Weise das Volumen zu vergrössern, etwa um eine moderne Toilette einzurichten.