Unter Unterhalt und zeitgemässer Erneuerung sind jene Massnahmen zu verstehen, die es ermöglichen, die Baute in ihrer derzeitigen innern und äusseren Gestaltung, Form und Zweckbestimmung zu erhalten, ohne dass Eingriffe in die Substanz und die Grundstruktur der Baute vorgenommen werden, beispielsweise dadurch, dass Räume versetzt, Wände herausgebrochen, neue Wände eingezogen werden oder die Zweckbestimmung bisheriger Räume wesentlich verändert wird. Der Begriff des Unterhalts und der zeitgemässen Erneuerung ist freilich nicht eng auszulegen: Es fallen darunter nicht bloss Vorkehrungen zur Erhaltung, sondern auch solche zur Modernisierung der Baute.