Die Bauten stehen deshalb unter dem Schutz der Besitzstandsgarantie. Diese sichert schützenswertes Vertrauen, nämlich die Erwartung, dass Bestand und Nutzung vorhandener, rechtmässig geschaffener Sachwerte trotz abweichender neuer Vorschriften grundsätzlich fortbestehen können (Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1985, S. 565). Nach § 179 PBG dürfen innerhalb der Bauzonen bestehende baupolizeiwidrige Bauten und Anlagen erhalten und zeitgemäss erneuert werden. Neubauähnliche Umbauten und Erweiterungen können ausnahmsweise gestattet werden, wenn keine wesentlichen öffentlichen und privaten Interessen entgegenstehen.