Dieser Raum könne ohne weiteres als Wohnraum genutzt werden. Darauf lasse insbesondere die Raumgrösse, die Erschliessung über eine feste Treppe sowie die Grösse der geplanten Fensterfläche schliessen. Zudem bestehe bereits im Kellergeschoss genügend Hobby- und Freizeitraum, dessen Fläche bei der Berechnung der höchstzulässigen Fläche für Freizeiträume ebenfalls zu berücksichtigen sei. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz würde daher eine Realisierung des vorliegenden Bauprojekts zu einer Vergrösserung der anrechenbaren Geschossflächen führen. Die Rechtswidrigkeit der bereits heute übernutzten Baute würde somit zusätzlich verschärft, weshalb der Dachaufbau nicht bewilligt werden dürfe.