Überdies müssten die angeblich nicht anrechenbaren Flächen in einem glaubwürdigen Verhältnis zu den übrigen Räumen stehen und dürften nicht durch geringfügige Änderungen in Nutzraum umgewandelt werden. Der vorliegend geplante Estrich sei eindeutig überdimensioniert und stehe in keinem glaubwürdigen Verhältnis zu den übrigen Räumen. Für die Schaffung zusätzlichen Estrichraumes bestehe kein sachlich begründetes Bedürfnis, da mit je einem Abstellraum und einem Kellerabteil pro Wohnung bereits genügend Stauraum vorhanden sei. Erst recht dürfe der als Bastelraum bezeichnete gaubenförmige Dachaufbau nicht bewilligt werden. Dieser Raum könne ohne weiteres als Wohnraum genutzt werden.