Zu Unrecht habe die Vorinstanz den geplanten Estrich und Bastelraum als nicht anrechenbare Geschossflächen qualifiziert. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Raum zur anrechenbaren Geschossfläche gezählt werden müsse, sei nicht nur auf die Angaben im Baugesuch abzustellen, sondern auch auf den objektiven Zweck der geplanten Baute. Entscheidend sei dabei, welche Nutzung ein Raum in seiner baulichen Gestaltung zulasse. Überdies müssten die angeblich nicht anrechenbaren Flächen in einem glaubwürdigen Verhältnis zu den übrigen Räumen stehen und dürften nicht durch geringfügige Änderungen in Nutzraum umgewandelt werden.