Eine Verschärfung der Baupolizeiwidrigkeit ist indes nicht völlig ausgeschlossen; sie kann ausnahmsweise gestattet werden, sofern im Ergebnis keine wesentliche Abweichung vom geltenden Recht resultiert. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 1. - Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, mit dem vorliegenden Bauprojekt würde die nach geltendem Recht bereits bestehende Überschreitung der zulässigen Ausnützungsziffer zusätzlich erhöht. Zu Unrecht habe die Vorinstanz den geplanten Estrich und Bastelraum als nicht anrechenbare Geschossflächen qualifiziert.