| Instanz: | Regierungsrat | |---|---| | Abteilung: | - | | Rechtsgebiet: | Planungs- und Baurecht | | Entscheiddatum: | 02.06.1992 | | Fallnummer: | RRE Nr. 1529 | | LGVE: | 1992 III Nr. 13 | | Leitsatz: | Bestandesgarantie. § 179 PBG. Wird auf einer bestehenden, baupolizeiwidrigen Flachdachbaute ein Walmdach errichtet, so stellt dies eine bauliche Erweiterung dar, die einer Ausnahmebewilligung bedarf. Eine solche kann grundsätzlich nur dann erteilt werden, wenn die Realisierung des Bauprojekts nicht zu einer weiteren Verschärfung der bereits bestehenden Baupolizeiwidrigkeit führt. Eine Verschärfung der Baupolizeiwidrigkeit ist indes nicht völlig ausgeschlossen;