{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1992-06-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1529_1992-06-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2089", "Checksum": "772baa96ada5b4ca2e37d7acb68c1b2e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1529", "1992 III Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 02.06.1992 RRE Nr. 1529 (1992 III Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 02.06.1992 RRE Nr. 1529 (1992 III Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 02.06.1992 RRE Nr. 1529 (1992 III Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bestandesgarantie. § 179 PBG. Wird auf einer bestehenden, baupolizeiwidrigen Flachdachbaute ein Walmdach errichtet, so stellt dies eine bauliche Erweiterung dar, die einer Ausnahmebewilligung bedarf. Eine solche kann grundsätzlich nur dann erteilt werden, wenn die Realisierung des Bauprojekts nicht zu einer weiteren Verschärfung der bereits bestehenden Baupolizeiwidrigkeit führt. Eine Verschärfung der Baupolizeiwidrigkeit ist indes nicht völlig ausgeschlossen; sie kann ausnahmsweise gestattet werden, sofern im Ergebnis keine wesentliche Abweichung vom geltenden Recht resultiert. | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:34", "Checksum": "aa8c27d6b3f07f94bc8475eefe213655", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 02.06.1992 RRE Nr. 1529 (1992 III Nr. 13)\nRegeste:\nBestandesgarantie. § 179 PBG. Wird auf einer bestehenden, baupolizeiwidrigen Flachdachbaute ein Walmdach errichtet, so stellt dies eine bauliche Erweiterung dar, die einer Ausnahmebewilligung bedarf. Eine solche kann grundsätzlich nur dann erteilt werden, wenn die Realisierung des Bauprojekts nicht zu einer weiteren Verschärfung der bereits bestehenden Baupolizeiwidrigkeit führt. Eine Verschärfung der Baupolizeiwidrigkeit ist indes nicht völlig ausgeschlossen; sie kann ausnahmsweise gestattet werden, sofern im Ergebnis keine wesentliche Abweichung vom geltenden Recht resultiert. | Planungs- und Baurecht\n\n zeitgemässe Erneuerung der bestehenden Baute, sondern als Erweiterungsbau zu qualifizieren. Eine Baubewilligung könnte deshalb nur dann erteilt werden, wenn dem Projekt keine wesentlichen öffentlichen und privaten Interessen entgegenstünden (§ 179 PBG). Die Öffentlichkeit hat ohne Zweifel ein wesentliches Interesse an der Verwirklichung des geltenden Rechts. Eine bestehende Baute, die im Zeitpunkt ihrer Errichtung rechtmässig war und erst im Zuge einer Rechtsänderung baupolizeiwidrig wurde, steht zwar unter dem Schutz der Besitzstandesgarantie. Neubauten, worunter auch der vorliegend geplante Erweiterungsbau zählt, können jedoch grundsätzlich nur dann bewilligt werden, wenn sie den geltenden Vorschriften entsprechen (vgl. § 195 PBG). Daraus folgt insbesondere, dass die Realisierung des umstrittenen Bauprojekts grundsätzlich nicht zu einer weiteren Verschärfung der bereits bestehenden Baupolizeiwidrigkeit führen darf. Ausnahmsweise könnte nach § 179 PBG zwar selbst dies zugelassen werden; allerdings dürfte daraus keine wesentliche Abweichung vom geltenden Recht resultieren, denn einer solchen stünde das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des geltenden Rechts entgegen. Im vorliegenden Fall, wo die gesetzlich zulässige Ausnützung unbestrittenermassen bereits durch die bestehende Baute massiv überschritten ist, bedeutet dies, dass der Dachaufbau nicht mit einer weiteren Erhöhung der Ausnützung verbunden sein darf. Im folgenden ist daher zu prüfen, ob bei der Verwirklichung des umstrittenen Bauvorhabens die anrechenbaren Geschossflächen vergrössert würden, was eine Erhöhung der Ausnützung zur Folge hätte (vgl. § 8 Planungs- und Bauverordnung, PBG). |"}