{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1992-06-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1529_1992-06-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2089", "Checksum": "772baa96ada5b4ca2e37d7acb68c1b2e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1529", "1992 III Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 02.06.1992 RRE Nr. 1529 (1992 III Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 02.06.1992 RRE Nr. 1529 (1992 III Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 02.06.1992 RRE Nr. 1529 (1992 III Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bestandesgarantie. § 179 PBG. Wird auf einer bestehenden, baupolizeiwidrigen Flachdachbaute ein Walmdach errichtet, so stellt dies eine bauliche Erweiterung dar, die einer Ausnahmebewilligung bedarf. Eine solche kann grundsätzlich nur dann erteilt werden, wenn die Realisierung des Bauprojekts nicht zu einer weiteren Verschärfung der bereits bestehenden Baupolizeiwidrigkeit führt. Eine Verschärfung der Baupolizeiwidrigkeit ist indes nicht völlig ausgeschlossen; sie kann ausnahmsweise gestattet werden, sofern im Ergebnis keine wesentliche Abweichung vom geltenden Recht resultiert. | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:34", "Checksum": "aa8c27d6b3f07f94bc8475eefe213655", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 02.06.1992 RRE Nr. 1529 (1992 III Nr. 13)\nRegeste:\nBestandesgarantie. § 179 PBG. Wird auf einer bestehenden, baupolizeiwidrigen Flachdachbaute ein Walmdach errichtet, so stellt dies eine bauliche Erweiterung dar, die einer Ausnahmebewilligung bedarf. Eine solche kann grundsätzlich nur dann erteilt werden, wenn die Realisierung des Bauprojekts nicht zu einer weiteren Verschärfung der bereits bestehenden Baupolizeiwidrigkeit führt. Eine Verschärfung der Baupolizeiwidrigkeit ist indes nicht völlig ausgeschlossen; sie kann ausnahmsweise gestattet werden, sofern im Ergebnis keine wesentliche Abweichung vom geltenden Recht resultiert. | Planungs- und Baurecht\n\n| Instanz: | Regierungsrat |\n|---|---|\n| Abteilung: | - |\n| Rechtsgebiet: | Planungs- und Baurecht |\n| Entscheiddatum: | 02.06.1992 |\n| Fallnummer: | RRE Nr. 1529 |\n| LGVE: | 1992 III Nr. 13 |\n| Leitsatz: | Bestandesgarantie. § 179 PBG. Wird auf einer bestehenden, baupolizeiwidrigen Flachdachbaute ein Walmdach errichtet, so stellt dies eine bauliche Erweiterung dar, die einer Ausnahmebewilligung bedarf. Eine solche kann grundsätzlich nur dann erteilt werden, wenn die Realisierung des Bauprojekts nicht zu einer weiteren Verschärfung der bereits bestehenden Baupolizeiwidrigkeit führt. Eine Verschärfung der Baupolizeiwidrigkeit ist indes nicht völlig ausgeschlossen; sie kann ausnahmsweise gestattet werden, sofern im Ergebnis keine wesentliche Abweichung vom geltenden Recht resultiert. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}