Trotz Vorprojekt muss aber, insbesondere angesichts der langen Verfahrensdauer einer Gesamtmelioration, allen beteiligten Behörden der zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötige Handlungsspielraum belassen bleiben. Wenn nun in Abweichung zum Vorprojekt der Gesamtmelioration nicht nur der Belag der fraglichen Güterstrasse saniert werden soll, sondern die Güterstrasse sachlich gerechtfertigt im Bereich der Liegenschaft Oberfeld auch geringfügig verlegt werden soll, handelt es sich um eine Massnahme, die in diesen Handlungsspielraum fällt. Den Instanzen der Gesamtmelioration kann hieraus kein Vorwurf gemacht werden. |