Beim Vorprojekt handelt es sich um ein Planungsinstrument, welches raumwirksame Massnahmen der Gesamtmelioration (Wegnetz, Grabennetz, Anlagen, Objekte) enthält (vgl. §§ 75 und 78 der Kantonalen Landwirtschaftsverordnung; LaV, SRL Nr. 903). Es bindet die Behörden, soweit sie sich mit diesen raumwirksamen Massnahmen befassen (§ 75 Abs. 5 LaV). Trotz Vorprojekt muss aber, insbesondere angesichts der langen Verfahrensdauer einer Gesamtmelioration, allen beteiligten Behörden der zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötige Handlungsspielraum belassen bleiben.