Der Gemeinderat stellt in seinem Entscheid vom 17. Dezember 1998 ferner fest, dass die Umfahrung der Liegenschaft Oberfeld im Vorprojekt der Gesamtmelioration nicht enthalten gewesen sei. Dies trifft insofern zu, als ursprünglich nur die Sanierung des Belags der umstrittenen Güterstrasse vorgesehen war. Die gleichzeitige Verlegung der Güterstrasse im Bereich der Liegenschaft Oberfeld war im Vorprojekt tatsächlich noch nicht enthalten. Beim Vorprojekt handelt es sich um ein Planungsinstrument, welches raumwirksame Massnahmen der Gesamtmelioration (Wegnetz, Grabennetz, Anlagen, Objekte) enthält (vgl. §§ 75 und 78 der Kantonalen Landwirtschaftsverordnung; LaV, SRL Nr. 903).