Es bestehen auch keine kantonalen Bau- und Planungsvorschriften, die dem Betrieb einer Billard-Sportanlage in einer reinen Gewerbezone entgegenstehen. In einem neueren Entscheid hat der Regierungsrat denn auch ausdrücklich die Zonenkonformität eines Billard- und Spielsalons in einer Gewerbezone bejaht (RRE Nr. 2403 vom 13. Juli 1991). Das Bauprojekt erweist sich daher als zonenkonform, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist. |